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Zivilprozessordnung · Fassung ab 01.01.2003

ZPO § 22

Benennung des Auctors. §. 22. (1)Wer als Besitzer einer Sache oder eines dinglichen Rechtes geklagt wird, sich aber in den Rechtsstreit nicht einlassen will, weil er im Namen eines Dritten zu besitzen behauptet, hat diesen (Auctor) sogleich nach Zustellung der Klage aufzufordern, sich über sein Verhältnis zum Streitgegenstande oder zu dem in der Klage geltend gemachten Anspruch binnen vier Wochen mit Schriftsatz zu erklären. (2)Die Aufforderung an den Auctor erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes, welcher die zur Begründung dieser Aufforderung erforderliche Mittheilung über den eingeleiteten Rechtsstreit zu enthalten hat. Eine Ausfertigung dieses Schriftsatzes ist dem Kläger mitzutheilen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Nein. Werden Sie auf Herausgabe einer Sache geklagt, die Sie nur für einen anderen innehaben, etwa als Mieter, Verwahrer, Entlehner oder Frachtführer, können Sie den eigentlichen Berechtigten benennen. Er kennt die Sache besser und ist zur Verteidigung berufen; so geraten Sie nicht zwischen zwei gegenläufige Ansprüche.

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