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Zivilprozessordnung · Fassung ab 01.01.2003

ZPO § 23

§. 23. (1)Erkennt der Auctor das vom Beklagten behauptete Verhältnis an, so kann er mit Zustimmung des Beklagten an dessen Stelle als Partei in den Rechtsstreit eintreten. Die Zustimmung des Klägers ist hiezu nur insoweit erforderlich, als derselbe Ansprüche geltend macht, welche durch das zwischen dem Auctor und dem Beklagten bestehende Vertretungsverhältnis nicht berührt werden. (2)Kommt infolge der vom benannten Auktor abgegebenen Erklärung eine Einigung der Beteiligten in Ansehung der Übernahme des Prozesses durch den Auktor zustande, so hat der Vorsitzende auf entsprechenden Antrag den Beklagten noch vor der vorbereitenden Tagsatzung von der Klage zu entbinden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Nein, nicht wenn Sie feststellen lassen wollen, dass eine Dienstbarkeit nicht besteht, und der Beklagte sich dieses Recht im eigenen Namen anmaßt. Dann kann er nicht unter Hinweis auf einen Dritten aus dem Verfahren entlassen werden.

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