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Zivilprozessordnung · Fassung ab 01.01.2003

ZPO § 178

§. 178. (1)Jede Partei hat in ihren Vorträgen alle im einzelnen Falle zur Begründung ihrer Anträge erforderlichen thatsächlichen Umstände der Wahrheit gemäß vollständig und bestimmt anzugeben, die zur Feststellung ihrer Angaben nöthigen Beweise anzubieten, sich über die von ihrem Gegner vorgebrachten thatsächlichen Angaben und angebotenen Beweise mit Bestimmtheit zu erklären, die Ergebnisse der geführten Beweise darzulegen und sich auch über die bezüglichen Ausführungen ihres Gegners mit Bestimmtheit auszusprechen. (2)Jede Partei hat ihre Vorträge so zeitgerecht und vollständig zu erstatten, dass das Verfahren möglichst rasch durchgeführt werden kann (Prozessförderungspflicht).
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ja. Wer eine Forderung im Zivilprozess durchsetzt, übt damit ein Recht aus und darf alle sachlichen und rechtlichen Argumente vollständig vorbringen. Zulässig ist jedes Vorbringen, das aus Sicht eines verständigen Beobachters der Aufklärung dient und Ihrem Standpunkt nützen kann. Beurteilt wird das nach der Lage im Zeitpunkt des Vorbringens, nicht danach, ob es sich später als nötig erwiesen hat.

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