ZPO § 279
§. 279.
(1)Steht der Aufnahme des Beweises ein Hindernis von ungewisser Dauer entgegen, ist die Ausführbarkeit einer Beweisaufnahme zweifelhaft, oder soll die Beweisaufnahme außerhalb des Geltungsgebietes dieses Gesetzes erfolgen, so hat das Gericht auf Antrag eine Frist zu bestimmen, nach deren fruchtlosem Ablauf die Verhandlung auf Begehren einer der Parteien ohne Rücksicht auf die ausstehende Beweisaufnahme fortgesetzt wird.
(2)Bei der fortgesetzten mündlichen Verhandlung kann dann dieser Beweis nur benützt werden, wenn dadurch das Verfahren nicht verzögert wird.
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Was die Gerichte dazu entschieden haben
Nein. Trägt Ihnen das Gericht auf, dem Sachverständigen innerhalb einer Frist die nötigen Unterlagen zu beschaffen, können Sie dagegen kein eigenes Rechtsmittel einbringen. Der Auftrag kann Ihnen auch unmittelbar für den Sachverständigen erteilt werden.
Nein. Hat das erste Gericht einen Beweis ausgeschlossen und nimmt ihn das Berufungsgericht selbst auf, ist das Verfahren dadurch weder nichtig noch mangelhaft. Die Zulassung eines Vorbringens hindert die gründliche Beurteilung der Sache nicht.