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Zivilprozessordnung · Fassung ab 01.01.2003

ZPO § 291

§. 291. (1)Gegen Beschlüsse, durch welche angebotene Beweise zurückgewiesen, Beweisaufnahmen angeordnet oder einem beauftragten Richter übertragen oder zum Zwecke der Beweisaufnahme Ersuchschreiben erlassen werden, ferner gegen Beschlüsse, durch welche Fragen der Parteien bei der Beweisaufnahme zurückgewiesen werden, endlich gegen Beschlüsse, durch welche die Benützung eines Beweises nach §. 279, Absatz 2, bewilligt oder ausgeschlossen oder eine nach §. 286, Absatz 2, in Antrag gebrachte Ergänzung der Beweisaufnahme verweigert wird, ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. (2)Beschlüsse, durch welche die stenographische Aufzeichnung einer Beweisaufnahme gestattet, dem Beweisführer die Bestellung eines Ersuchschreibens gemäß §. 283, Absatz 1, übertragen, oder für die Beweisaufnahme oder für die Vorlage der Acten über eine außerhalb des Geltungsgebietes dieses Gesetzes stattfindende Beweisaufnahme eine Frist bestimmt wird, ferner Beschlüsse, durch welche die Ergänzung oder Wiederholung einer Beweisaufnahme angeordnet wird, können durch ein Rechtsmittel überhaupt nicht angefochten werden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Nein. Trägt Ihnen das Gericht auf, dem Sachverständigen innerhalb einer Frist die nötigen Unterlagen zu beschaffen, können Sie dagegen kein eigenes Rechtsmittel einbringen. Der Auftrag kann Ihnen auch unmittelbar für den Sachverständigen erteilt werden.

Gegen Anordnungen des Gerichts, die nur der Aufnahme von Beweisen dienen, gibt es kein eigenes Rechtsmittel. Das gilt auch für den Auftrag, sich bei einem bestimmten Sachverständigen untersuchen zu lassen.

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