ZPO § 434
§. 434.
(1)Die Klage, sowie alle außerhalb der mündlichen Verhandlung vorzubringenden Gesuche, Anträge und Mittheilungen können die Parteien, wenn sie nicht durch Rechtsanwalt vertreten sind, zu Protokoll anbringen.
(2)Klagen und Widersprüche gegen ein Versäumungsurteil können von einer Partei auch beim Bezirksgericht ihres Aufenthalts mündlich zu Protokoll erklärt werden; dieses Bezirksgericht hat das Protokoll dem Prozeßgericht unverzüglich zu übersenden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Gegenüber dem Gericht und der Gegenseite erst mit der Mitteilung an sie, auch wenn das Vollmachtsverhältnis untereinander schon vorher endet. Bis der entsprechende Schriftsatz einlangt, behandelt das Gericht den bisherigen Vertreter als voll befugt, selbst wenn es auf anderem Weg schon davon erfahren hat.