Ab wann wirkt es, wenn ich meinem Anwalt die Vollmacht entziehe?
betrifft Parteien eines Verfahrens, Rechtsanwälte, Arbeitnehmer
Gegenüber dem Gericht und der Gegenseite erst mit der Mitteilung an sie, auch wenn das Vollmachtsverhältnis untereinander schon vorher endet. Bis der entsprechende Schriftsatz einlangt, behandelt das Gericht den bisherigen Vertreter als voll befugt, selbst wenn es auf anderem Weg schon davon erfahren hat.
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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 17.12.2020 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Grundsätzlich ist für Rechtsstreitigkeiten, in denen kein absoluter Anwaltszwang herrscht, die Kündigung oder der Widerruf der Vollmacht gegenüber Gericht und Gegenpartei erst mit der Mitteilung an sie wirksam. Wenngleich also im Innenverhältnis das Vollmachtsverhältnis durch Kündigung oder Widerruf im Zeitpunkt der Willenserklärung erlischt, ist der Eintritt der Wirkungen gegenüber Gericht und Gegenpartei von deren Benachrichtigung abhängig. Das Gericht hat, auch wenn ihm auf andere Weise Widerruf oder Kündigung der Vollmacht zur Kenntnis gelangt sind, bis zum Einlangen des Schriftsatzes den bisherigen Bevollmächtigten als voll befugten Parteienvertreter zu behandeln (§ 36 Abs 1 ZPO; EvBl 1976/68; EvBl 1963/451; ZBl 1937/707). Im bezirksgerichtlichen Verfahren könnte der Schriftsatz auch durch gerichtliches Protokoll ersetzt werden, wenn die Partei nicht durch Rechtsanwälte vertreten ist (§ 434 Abs 1 ZPO; EvBl 1964/228). Diese auch in Arbeitsrechtssachen und Sozialrechtssachen geltende Verfahrensbesonderheit ist allerdings ausgeschlossen, wenn die Partei durch eine qualifizierte Person vertreten ist (§§ 39 Abs 2 Z 2, 40 Abs 1 ASGG).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- In einem Verfahren mit absoluter Anwaltspflicht bedarf die durch Widerruf oder Kündigung herbeigeführte Aufhebung der Vollmacht zu ihrer Wirksamkeit gegenüber dem Gericht und dem Prozessgegner der Anzeige, dass ein anderer Rechtsanwalt zur Vertretung bestellt wurde. Mangels einer derartigen Anzeige ist die bloße Mitteilung über die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses im Außenverhältnis wirkungslos. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht auf andere Weise Kenntnis des Vollmachtswiderrufs erlangte.OGH 4 Ob 179/08i, 18.11.2008
- Hier: Die Anzeige des Erlöschens der Prozessvollmacht hätte in Form eines Schriftsatzes erfolgen müssen (10 Ob S 85/98t). Eine von einer Kanzleikraft des Anwaltes gegenüber einer Kanzleikraft des Prozessgerichtes erfolgte Mitteilung über die Auflösung des Vertretungsverhältnisses kann nicht als wirksame Beendigung des Vollmachtsverhältnisses qualifiziert werden.OGH 10 ObS 276/98f, 20.08.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0109541 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 11.
- OGH 6 Ob 99/20g, 17.12.2020, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) § 39 · Verfahrensbesonderheiten
- ASGG § 40 · Vertretung
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 36
- ZPO § 434
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