ABGB § 397
b) verborgener Gegenstände
§ 397.
(1)Werden vergrabene, eingemauerte oder sonst verborgene Sachen eines unbekannten Eigentümers entdeckt, so gilt sinngemäß das, was für die verlorenen Sachen bestimmt ist.
(2)Der Finderlohn ist auch dann nicht zu entrichten, wenn die Sache auch sonst ohne deren Gefährdung wiedererlangt worden wäre.
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Was die Gerichte dazu entschieden haben
Hängt ein Vertrag noch von einem ungewissen Ereignis ab, bindet er die Beteiligten zwar schon vorher. Verlangt werden kann aber nur, was nötig ist, damit dieser Schwebezustand beendet werden kann. Die Zahlung des restlichen Kaufpreises können Sie deshalb noch nicht gefordert bekommen, solange das Ereignis nicht eingetreten ist.