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Insolvenzordnung · Fassung ab 19.04.2003

IO § 231

Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf anhängige Rechtsstreitigkeiten § 231. Für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf einen anhängigen Rechtsstreit über eine Sache oder ein Recht der Masse ist das Recht des Staates maßgebend, in dem der Rechtsstreit anhängig ist.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Läuft in einem Land ein Rechtsstreit und wird über eine Partei im Ausland ein Insolvenzverfahren eröffnet, so richtet sich nach dem Recht jenes Landes, in dem der Prozess anhängig ist, ob er ausgesetzt oder fortgeführt wird. Nach diesem Recht beurteilen sich auch die Folgen davon, dass der Schuldner nicht mehr frei verfügen darf und ein Verwalter einschreitet.

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