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Außerstreitgesetz · Fassung ab 01.01.2005

AußStrG § 54

Zurückweisung durch das Rekursgericht § 54. (1)Der Rekurs ist zurückzuweisen, wenn 1. er unzulässig oder - soweit nicht § 46 Abs. 3 anzuwenden ist - verspätet ist; 2. er - trotz durchgeführten Verbesserungsverfahrens - nicht die notwendige Form oder den notwendigen Inhalt hat. (2)Unzulässig ist ein Rekurs insbesondere dann, wenn er von einer Person eingebracht worden ist, der der Rekurs nicht zusteht oder die auf ihn verzichtet hat.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Eine Bestimmung des Außerstreitgesetzes wurde vom Gesetzgeber aufgehoben. Der Verweis auf diese Bestimmung blieb in einer anderen Vorschrift nur versehentlich stehen. Aus diesem stehen gebliebenen Verweis lässt sich daher nichts ableiten.

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