Kann ich mich noch auf diese aufgehobene Bestimmung berufen?
betrifft Verfahrensparteien, Antragsteller, Rechtsmittelwerber
Eine Bestimmung des Außerstreitgesetzes wurde vom Gesetzgeber aufgehoben. Der Verweis auf diese Bestimmung blieb in einer anderen Vorschrift nur versehentlich stehen. Aus diesem stehen gebliebenen Verweis lässt sich daher nichts ableiten.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2014, zuletzt bestätigt am 22.01.2025 (3 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (2014)
§ 46 Abs 3 AußStrG wurde durch das Budgetbegleitgesetz, BGBl I 2010/111, aufgehoben. Der Hinweis auf diese Gesetzesstelle in § 54 Abs 1 Z 1 AußStrG wurde bloß wegen eines Redaktionsversehens des Gesetzgebers nicht gestrichen (Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, § 54 AußStrG Rz 11).
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0129415 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 3 Ob 8/25k, 22.01.2025, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Außerstreitgesetz (AußStrG) § 46 · Rekursfrist
- AußStrG § 54 · Zurückweisung durch das Rekursgericht
Verwandte Fragen
Verfahrensrecht · Fehlende Begründung eines Beschlusses
Verfahrensrecht · Rechtliches Gehör als Rechtsmittelgrund
Verfahrensrecht · Versäumte Äußerung im Außerstreitverfahren
Verfahrensrecht · Rechtsmittel gegen eine Zurückweisung
Verfahrensrecht · Amtswegige Prüfung im Außerstreitverfahren