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Außerstreitgesetz · Fassung ab 01.01.2005

AußStrG § 56

§ 56. (1)Wurde der angefochtene Beschluss über eine Sache gefällt, die nicht auf den außerstreitigen Rechtsweg gehört, der inländischen Gerichtsbarkeit nicht unterworfen oder bereits rechtskräftig entschieden ist oder unter Verzicht auf den Anspruch zurückgezogen wurde, so ist der Beschluss aufzuheben und das vorangegangene Verfahren für nichtig zu erklären sowie der ihm allenfalls vorangegangene Antrag zurückzuweisen. (2)Wurde der angefochtene Beschluss von einem sachlich unzuständigen Gericht gefällt, so ist er aufzuheben und die Sache an das sachlich und örtlich zuständige Gericht erster Instanz zu verweisen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Nein, in der Regel nicht. Im außerstreitigen Verfahren regelt das Gesetz keine Folgen für einen Verstoß gegen die Geschäftsverteilung. Weil nicht einmal die Entscheidung eines örtlich unzuständigen Gerichts eine Nichtigkeit auslöst, bleibt auch ein solcher Verstoß folgenlos. Das gilt ebenso, wenn statt des zuständigen Rechtspflegers ein anderer entschieden hat.

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