Ist die Entscheidung ungültig, wenn der falsche Richter entschieden hat?
betrifft Parteien im Außerstreitverfahren, Unternehmen, Betroffene einer Hausdurchsuchung
Nein, in der Regel nicht. Im außerstreitigen Verfahren regelt das Gesetz keine Folgen für einen Verstoß gegen die Geschäftsverteilung. Weil nicht einmal die Entscheidung eines örtlich unzuständigen Gerichts eine Nichtigkeit auslöst, bleibt auch ein solcher Verstoß folgenlos. Das gilt ebenso, wenn statt des zuständigen Rechtspflegers ein anderer entschieden hat.
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Ständige Rechtsprechung seit 2014, zuletzt bestätigt am 28.02.2023 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2014)
Im Außerstreitgesetz sind die Folgen eines Verstoßes gegen die Geschäftsverteilung nicht ausdrücklich geregelt. Wenn nach dem Willen des historischen Gesetzgebers sogar die Entscheidung durch ein örtlich unzuständiges Gericht sanktionslos bleibt, muss dies umso mehr auch dann gelten, wenn nur gegen die Geschäftsverteilung verstoßen wurde (so schon 6 Ob 51/09g). Ein allfälliger Verstoß gegen die Geschäftsverteilung bei Anordnung einer Hausdurchsuchung durch das Kartellgericht wäre sanktionslos.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Wenn der Gesetzgeber schon an die Entscheidung durch einen nach der Geschäftsverteilung unzuständigen Richter im Bereich des Außerstreitverfahrens keine Nichtigkeitssanktion knüpft, gilt dies kraft Größenschlusses auch für die Entscheidung eines nach der Geschäftsverteilung unzuständigen Rechtspflegers.OGH 4 Ob 9/23m, 28.02.2023
- Ein bloßer Verstoß gegen die Geschäftsverteilung bildet im Regelfall keinen wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne des § 57 Z 4 AußStrG und bleibt daher sanktionslos.OGH 4 Ob 9/23m, 28.02.2023
- Die Folgen können für den Fall, dass am richtigen Gericht der falsche Organwalter entschieden hat, nicht stärker sein, als wenn überhaupt ein örtlich unzuständiges Gericht entscheidet.OGH 4 Ob 9/23m, 28.02.2023
- Ebenso bei unzulässiger Geschäftsverteilung.OGH 3 Ob 109/18b, 14.08.2018
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0129324 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 4 Ob 9/23m, 28.02.2023, Fall aus Niederösterreich
Im Gesetz
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