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Außerstreitgesetz · Fassung ab 01.01.2005

AußStrG § 79

8. Abschnitt Durchsetzung von Entscheidungen Zwangsmittel im Verfahren § 79. (1)Für den Fortgang des Verfahrens notwendige Verfügungen hat das Gericht gegenüber Personen, die sie unbefolgt lassen, von Amts wegen durch angemessene Zwangsmittel durchzusetzen. (2)Als Zwangsmittel kommen insbesondere in Betracht: 1. Geldstrafen, auch um vertretbare Handlungen zu erzwingen; für deren Ausmaß und Rückzahlung gilt § 359 EO sinngemäß; 2. die Beugehaft, die nur bei unvertretbaren Handlungen, bei Duldungen oder Unterlassungen bis zur Gesamtdauer von einem Jahr verhängt werden darf; 3. die zwangsweise Vorführung; 4. die Abnahme von Urkunden, Auskunftssachen und anderen beweglichen Sachen; 5. die Bestellung von Kuratoren, die auf Kosten und Gefahr eines Säumigen vertretbare Handlungen vorzunehmen haben.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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