AußStrG § 79
8. Abschnitt
Durchsetzung von Entscheidungen
Zwangsmittel im Verfahren
§ 79.
(1)Für den Fortgang des Verfahrens notwendige Verfügungen hat das Gericht gegenüber Personen, die sie unbefolgt lassen, von Amts wegen durch angemessene Zwangsmittel durchzusetzen.
(2)Als Zwangsmittel kommen insbesondere in Betracht:
1.
Geldstrafen, auch um vertretbare Handlungen zu erzwingen; für deren Ausmaß und Rückzahlung gilt § 359 EO sinngemäß;
2.
die Beugehaft, die nur bei unvertretbaren Handlungen, bei Duldungen oder Unterlassungen bis zur Gesamtdauer von einem Jahr verhängt werden darf;
3.
die zwangsweise Vorführung;
4.
die Abnahme von Urkunden, Auskunftssachen und anderen beweglichen Sachen;
5.
die Bestellung von Kuratoren, die auf Kosten und Gefahr eines Säumigen vertretbare Handlungen vorzunehmen haben.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.