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Außerstreitgesetz · Fassung ab 01.01.2005

AußStrG § 103

§ 103. Hat eine auskunftspflichtige Person ihre Pflicht grob schuldhaft nicht erfüllt, so kann sie das Gericht auf Antrag nach billigem Ermessen zum Ersatz der dadurch entstandenen zusätzlichen Verfahrenskosten verpflichten. Hierauf ist der Auskunftspflichtige im Auskunftsersuchen hinzuweisen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ob eine Liegenschaft als landwirtschaftliches Grünland, als Bauerwartungsland oder als Bauland zu bewerten ist, ist eine Rechtsfrage. Sie wird nicht vom Sachverständigen beantwortet, sondern vom Gericht aufgrund der gesamten Verfahrensergebnisse.

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