AußStrG § 103
§ 103.
Hat eine auskunftspflichtige Person ihre Pflicht grob schuldhaft nicht erfüllt, so kann sie das Gericht auf Antrag nach billigem Ermessen zum Ersatz der dadurch entstandenen zusätzlichen Verfahrenskosten verpflichten. Hierauf ist der Auskunftspflichtige im Auskunftsersuchen hinzuweisen.
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Was die Gerichte dazu entschieden haben
Ob eine Liegenschaft als landwirtschaftliches Grünland, als Bauerwartungsland oder als Bauland zu bewerten ist, ist eine Rechtsfrage. Sie wird nicht vom Sachverständigen beantwortet, sondern vom Gericht aufgrund der gesamten Verfahrensergebnisse.