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Außerstreitgesetz · Fassung ab 01.01.2005

AußStrG § 159

§ 159. (1)Die Erbantrittserklärung hat zu enthalten: 1. Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt und Anschrift des Erbansprechers; 2. die Berufung auf einen Erbrechtstitel; 3. die ausdrückliche Erklärung, die Erbschaft anzutreten; 4. die ausdrückliche Erklärung, ob dies unbedingt oder mit dem Vorbehalt der Rechtswohltat des Inventars (bedingte Erbantrittserklärung) geschehe. (2)Ist dies im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung möglich, so ist auch die Erbquote anzugeben. (3)Die Erklärung ist vom Erbansprecher oder seinem ausgewiesenen Vertreter eigenhändig zu unterschreiben.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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