AußStrG § 160
Widersprechende Erbantrittserklärungen
§ 160.
Stehen Erbantrittserklärungen im Widerspruch zu einander oder zu einer Erklärung der Finanzprokuratur (§ 184), so hat der Gerichtskommissär darauf hinzuwirken, dass das Erbrecht zwischen den Parteien anerkannt wird; gelingt dies nicht, so hat er den Akt dem Gericht vorzulegen.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.