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Zivilprozessordnung · Fassung ab 01.01.2005

ZPO § 118

§. 118. (1)Die Zustellung gilt mit Aufnahme des Inhalts des Ediktes in die Ediktsdatei und der nachfolgenden Übergabe des zuzustellenden Schriftstücks an den Kurator als vollzogen. (2)Die Kosten der Bekanntmachung und der Curatorsbestellung sind unbeschadet eines Anspruches auf Ersatz von der Partei zu bestreiten, durch deren Processhandlung beides veranlasst wurde.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Erst dann, wenn der Beschluss über seine Bestellung ordnungsgemäß zugestellt und damit wirksam geworden ist. Vorher kann der Kurator nicht rechtswirksam tätig werden, weil der Beschluss seine gestaltende Wirkung erst mit der Zustellung entfaltet.

Nein. Kann Ihnen nicht zugestellt werden, weil Ihr Aufenthalt unbekannt ist, bestellt das Gericht einen Kurator. Das setzt aber voraus, dass die Bestellung vorher öffentlich kundgemacht wurde. Ohne diese Kundmachung sind die Bestellung und jede Zustellung an den Kurator unwirksam.

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