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Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 · Fassung ab 01.01.2005

GBG 1955 § 124

§ 124. Ein rechtzeitig angebrachter Rekurs ist unter Anschluß der zur Entscheidung erforderlichen Akten der zweiten Instanz zur eigenen Entscheidung oder, wenn der Rekurs gegen eine Erledigung der zweiten Instanz gerichtet sein sollte, zur Beförderung an die dritte Instanz vorzulegen. Hievon sind die Personen, denen der angefochtene Beschluß zugestellt worden ist, zu verständigen. Eine Verständigung des Rekurrenten ist nicht erforderlich. Eine Rekursbeantwortung ist nicht zulässig.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Der Fehler ist geheilt, sobald Ihnen die Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz zugestellt wird. Aus der unterbliebenen Verständigung allein können Sie danach nichts mehr ableiten.

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