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Arbeitsverfassungsgesetz · Fassung ab 01.01.2004

ArbVG § 33

II. TEIL Betriebsverfassung 1. HAUPTSTÜCK ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Geltungsbereich § 33. (1)Die Bestimmungen des II. Teiles gelten für Betriebe aller Art. (2)Unter die Bestimmungen des II. Teiles fallen nicht 1. die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, sofern sie nicht Betriebe des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände oder der Gemeinden sind; 2. die Behörden, Ämter und sonstigen Verwaltungsstellen des Bundes, der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden; (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/2003) 4. die öffentlichen Unterrichts- und Erziehungsanstalten, sofern für sie die Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, gelten; 5. die privaten Haushalte.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ein Landeskrankenhaus ist ein Betrieb im Sinn des Arbeitsverfassungsgesetzes. Die Regeln über die betriebliche Mitbestimmung sind daher dort anzuwenden.

Regelt das Land die Personalvertretung für Gemeindebedienstete, die einem ausgegliederten Betrieb zugewiesen sind, dann gelten für diese Beschäftigten nicht zusätzlich die Betriebsratsregeln des Arbeitsverfassungsgesetzes. Es bleibt bei der landesgesetzlichen Personalvertretung.

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