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Gilt für zugewiesene Gemeindebedienstete Betriebsrat oder Personalvertretung?

günstig für Arbeitgeber betrifft Arbeitnehmer, Gemeindebedienstete, Betriebsrat, Personalvertretung
Regelt das Land die Personalvertretung für Gemeindebedienstete, die einem ausgegliederten Betrieb zugewiesen sind, dann gelten für diese Beschäftigten nicht zusätzlich die Betriebsratsregeln des Arbeitsverfassungsgesetzes. Es bleibt bei der landesgesetzlichen Personalvertretung.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2009, zuletzt bestätigt am 28.09.2022 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2009)

Nimmt der Landesgesetzgeber seine Kompetenz zur Regelung des Personalvertretungsrechts für an ausgegliederte Betriebe zugewiesene Gemeindebedienstete in Anspruch, ist bei verfassungskonformer Auslegung des § 33 ArbVG hinsichtlich dieser Beschäftigter für die Fortwirkung der Betriebsverfassung des ArbVG kein Raum.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0125258 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitnehmer Wahlrecht nach Ausgliederung aus der Landesverwaltung

Wird ein Bereich aus der Landesverwaltung ausgegliedert und entsteht dadurch ein Betrieb, verliert das Land die Zuständigkeit für die Interessenvertretung in diesem Bereich. Sind Beamte oder Vertragsbedienstete des Landes dauerhaft einem solchen Betrieb zugeteilt, sind sie Arbeitnehmer dieses Betriebs. Sie dürfen daher uneingeschränkt wählen und gewählt werden.

günstig für Arbeitnehmer Klagerecht der Personalvertretung einer Gemeinde

Arbeiten Sie als Vertragsbediensteter bei einer Gemeinde, kann Ihre Personalvertretung für Sie tätig werden. Sie gilt als Vertretung der Arbeitnehmerschaft und darf eine Feststellungsklage über Rechte einbringen, die mehrere Bedienstete betreffen.

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