Zum Inhalt springen
Strafprozeßordnung 1975 · Fassung ab 01.01.2008

StPO § 6

Rechtliches Gehör § 6. (1)Der Beschuldigte hat das Recht, am gesamten Verfahren mitzuwirken und die Pflicht, während der Hauptverhandlung anwesend zu sein. Er ist mit Achtung seiner persönlichen Würde zu behandeln. (2)Jede am Verfahren beteiligte oder von der Ausübung von Zwangsmaßnahmen betroffene Person hat das Recht auf angemessenes rechtliches Gehör und auf Information über Anlass und Zweck der sie betreffenden Verfahrenshandlung sowie über ihre wesentlichen Rechte im Verfahren. Der Beschuldigte hat das Recht, alle gegen ihn vorliegende Verdachtsgründe zu erfahren und vollständige Gelegenheit zu deren Beseitigung und zu seiner Rechtfertigung zu erhalten.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ein hinterlegter Brief gilt an dem Tag als zugestellt, an dem er erstmals zur Abholung bereitliegt. Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen Einspruch beginnt erst am Tag danach zu laufen. Haben Sie die Sendung schon vor Beginn der Abholfrist tatsächlich erhalten, zählt der Tag, an dem sie Ihnen zugekommen ist.

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail