Ab wann läuft meine Frist bei einem hinterlegten Brief?
betrifft Empfänger, Beklagter, Mieter, Vermieter
Ein hinterlegter Brief gilt an dem Tag als zugestellt, an dem er erstmals zur Abholung bereitliegt. Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen Einspruch beginnt erst am Tag danach zu laufen. Haben Sie die Sendung schon vor Beginn der Abholfrist tatsächlich erhalten, zählt der Tag, an dem sie Ihnen zugekommen ist.
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Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 04.02.2021 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1989)
Gemäß dem § 17 Abs 3, dritter Satz, ZustG gelten hinterlegte Sendungen mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Erster Tag dieser Frist ist jener, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Die Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels oder des Einspruchs gegen eine Strafverfügung beginnt demnach erst mit dem diesem Tag folgenden Tag zu laufen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Für die Wirksamkeit der Zustellung und damit für den Beginn des Fristenlaufs ist bei tatsächlichem Zukommen der Sendung vor Beginn der Abholfrist unabhängig von der Bestimmung des § 17 Abs 3 ZustG stets der Tag ausschlaggebend, an dem das Zustellstück dem berechtigten Empfänger zugekommen ist.OGH 5 Ob 4/21f, 04.02.2021
- Eine Sendung, die nicht aufgefunden (und daher nicht ausgefolgt) werden kann, weil der Empfänger nicht lesbar ist, wird nicht im Sinne des § 17 Abs 3 ZustG "zur Abholung bereitgehalten".OGH 8 Ob 106/03a, 13.11.2003
- Entscheidend ist daher der Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird.OGH 8 Ob 106/03a, 13.11.2003
- Hier: Rechtzeitigkeit einer gerichtlichen Aufkündigung.OGH 7 Ob 220/03h, 10.11.2003
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0083978 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 10.
- OGH 5 Ob 4/21f, 04.02.2021, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 235/15t, 23.02.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Strafprozeßordnung 1975 (StPO) § 6 · Rechtliches Gehör
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 564
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