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Strafprozeßordnung 1975 · Fassung ab 01.01.2008

StPO § 8

Unschuldsvermutung § 8. Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Nein, und das ist auch so gewollt. Wird ein Verfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt, ist eine Feststellung Ihres schuldhaften Handelns nicht nur nicht nötig, sondern nach Möglichkeit zu vermeiden. Das Gericht prüft nur, ob die Tat so wenig Gewicht hat, dass eine Bestrafung nicht geboten ist, und lässt den zugrunde gelegten Sachverhalt sonst auf sich beruhen.

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