Wird meine Schuld festgestellt, wenn das Verfahren wegen Geringfügigkeit endet?
günstig für Beschuldigter betrifft Beschuldigte, Angeklagte, Opfer
Nein, und das ist auch so gewollt. Wird ein Verfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt, ist eine Feststellung Ihres schuldhaften Handelns nicht nur nicht nötig, sondern nach Möglichkeit zu vermeiden. Das Gericht prüft nur, ob die Tat so wenig Gewicht hat, dass eine Bestrafung nicht geboten ist, und lässt den zugrunde gelegten Sachverhalt sonst auf sich beruhen.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2009, zuletzt bestätigt am 29.04.2019 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2009)
§ 191 StPO normiert ein amtswegig wahrzunehmendes, auf verfahrensökonomischen Überlegungen beruhendes prozessuales Verfolgungshindernis (WK-StPO § 191 Rz 5 ff), bei dessen beschlussmäßiger Anwendung auch in oder nach der Hauptverhandlung die Feststellung tatbestandsmäßigen, rechtswidrigen und schuldhaften Handelns des Angeklagten nicht nur nicht geboten, sondern tunlichst zu vermeiden ist. Vielmehr hat das Gericht (die Staatsanwaltschaft) - der verfahrensökonomischen Zielsetzung dieser Regelung entsprechend - die Notwendigkeit einer Bestrafung oder diversionellen Vorgehens anhand des in einer Gesamtabwägung zu ermittelnden (geringen) Störwerts der Tat zu prüfen und bei negativem Ergebnis von einer weiteren Erörterung des für diese Prüfung nur hypothetisch zu Grunde gelegten Sachverhalts Abstand zu nehmen (vgl zum Ganzen: WK-StPO § 191 Rz 24 und 34).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Freispruch nach Anklagerückziehung.OGH 13 Os 103/14t, 06.11.2014
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0124922 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 8 Ob 35/19h, 29.04.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Strafprozeßordnung 1975 (StPO) § 8 · Unschuldsvermutung
- StPO § 191 · Einstellung wegen Geringfügigkeit
Verwandte Fragen
Strafrecht · Einstellung wegen Geringfügigkeit
Verfahrensrecht · Freispruch und Einstellung im Zivilprozess
Schadenersatz · Strafurteil und grobes Verschulden
Strafrecht · Anhängiges Verfahren als Erschwerungsgrund
Verfahrensrecht · Warten auf das Gericht