StPO § 16
Verbot der Verschlechterung
§ 16.
Wenn ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf nur zu Gunsten des Beschuldigten erhoben wurde, darf der Beschuldigte durch den Inhalt einer darüber ergehenden gerichtlichen Entscheidung im Ermittlungsverfahren und in der Straffrage nicht schlechter gestellt werden, als wenn die Entscheidung nicht angefochten worden wäre.
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Was die Gerichte dazu entschieden haben
Über einen Antrag, dem säumigen Gericht eine Frist zu setzen, entscheidet das übergeordnete Gericht endgültig. Gegen diese Entscheidung gibt es kein Rechtsmittel. Der Oberste Gerichtshof weist ein solches Rechtsmittel zurück, ohne inhaltlich darauf einzugehen.