Kann ich etwas tun, wenn mein Antrag gegen die Verzögerung abgelehnt wird?
betrifft Antragsteller, Partei, Bürger
Über einen Antrag, dem säumigen Gericht eine Frist zu setzen, entscheidet das übergeordnete Gericht endgültig. Gegen diese Entscheidung gibt es kein Rechtsmittel. Der Oberste Gerichtshof weist ein solches Rechtsmittel zurück, ohne inhaltlich darauf einzugehen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 29.04.2026 (33 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1990)
Die Entscheidung des OLG über einen Fristsetzungsantrag nach § 91 Abs 1 GOG ist gemäß § 91 Abs 3 GOG unanfechtbar. Ein Rechtsmittel gegen eine solche Entscheidung ist vom OGH zurückzuweisen, dem es verwehrt ist, auf das Rechtsmittelvorbringen inhaltlich einzugehen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Rechtsmittelausschluss nach § 91 Abs 3 GOG erfasst nicht die Zurückweisung eines Fristsetzungsantrags aus formellen Gründen.OGH 1 Ob 36/21g, 02.03.2021
- Hier: Rekurs gegen die Entscheidung eines Landesgerichts über einen Fristsetzungsantrag.OGH 9 Ob 17/08b, 10.04.2008
- Zurückweisungsbeschluss.OGH 11 Os 110/96, 06.08.1996
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0059291 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 33.
- OGH 3 Ob 58/26i, 29.04.2026
Im Gesetz
- Strafprozeßordnung 1975 (StPO) § 16 · Verbot der Verschlechterung
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