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Strafprozeßordnung 1975 · Fassung ab 01.01.2008

StPO § 78

3. Abschnitt Anzeigepflicht, Anzeige- und Anhalterecht Anzeigepflicht § 78. (1)Wird einer Behörde oder öffentlichen Dienststelle der Verdacht einer Straftat bekannt, die ihren gesetzmäßigen Wirkungsbereich betrifft, so ist sie zur Anzeige an Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft verpflichtet. (2)Eine Pflicht zur Anzeige nach Abs. 1 besteht nicht, 1. wenn die Anzeige eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, oder 2. wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, die Strafbarkeit der Tat werde binnen kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen. (3)Die Behörde oder öffentliche Dienststelle hat jedenfalls alles zu unternehmen, was zum Schutz des Opfers oder anderer Personen vor Gefährdung notwendig ist; erforderlichenfalls ist auch in den Fällen des Abs. 2 Anzeige zu erstatten.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Die Pflicht einer Behörde, einen Verdacht anzuzeigen, soll nicht verhindern, dass später jemand einen Geldschaden erleidet. Wer erst nach der unterlassenen Anzeige zu Schaden kommt, ist von dieser Pflicht nicht geschützt. Er kann daraus keinen Ersatzanspruch gegen den Staat ableiten.

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