Haftet der Staat, wenn eine Behörde keine Anzeige erstattet?
günstig für Staat betrifft Geschädigte, Anleger, Behörden, der Staat
Die Pflicht einer Behörde, einen Verdacht anzuzeigen, soll nicht verhindern, dass später jemand einen Geldschaden erleidet. Wer erst nach der unterlassenen Anzeige zu Schaden kommt, ist von dieser Pflicht nicht geschützt. Er kann daraus keinen Ersatzanspruch gegen den Staat ableiten.
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Ständige Rechtsprechung seit 2017, zuletzt bestätigt am 25.09.2024 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2017)
Die Anzeigepflicht nach § 84 StPO idF BGBl I Nr 2000/108 verfolgte nicht den Zweck, den Eintritt von nach dem Zeitpunkt der unterlassenen Strafanzeige eintretenden Vermögensschäden zu hindern, weshalb potentiell künftig am Vermögen Geschädigte vom Schutzzweck dieser Bestimmung nicht erfasst sind.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zum Schutzzweck der Strafbestimmungen des § 52 GSpG.OGH 1 Ob 77/24s, 25.09.2024
- Hier: Die Verständigung nach § 194 Abs 1 StPO hat nicht den Zweck, das Opfer davor zu schützen, dass ihm durch künftige Straftaten des Beschuldigten ein weiterer Vermögensschaden entsteht.OGH 1 Ob 20/23g, 13.07.2023
- Hier: Rechtswidrigkeitszusammenhang der dem beklagten Rechtsträger angelasteten unterlassenen Anzeige wegen der den Organen der Bundeswertpapieraufsicht (BWA) bei der Vor‑Ort‑Prüfung bekanntgewordenen Umstände mit von den klagenden Anlegern aus nachfolgenden Investitionen abgeleiteten Vermögensschäden verneint.OGH 1 Ob 73/16s, 10.02.2017
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0131321 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 5.
- OGH 1 Ob 77/24s, 25.09.2024, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 39/24b, 27.05.2024, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 193/23y, 27.05.2024, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 20/23g, 13.07.2023, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1311
- Strafprozeßordnung 1975 (StPO) § 78 · Anzeigepflicht
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