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Strafprozeßordnung 1975 · Fassung ab 01.01.2008

StPO § 98

7. Hauptstück Aufgaben und Befugnisse der Kriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft und des Gerichts 1. Abschnitt Allgemeines Allgemeines § 98. (1)Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft haben das Ermittlungsverfahren nach Maßgabe dieses Gesetzes soweit wie möglich im Einvernehmen zu führen. Kann ein solches nicht erzielt werden, so hat die Staatsanwaltschaft die erforderlichen Anordnungen zu erteilen, die von der Kriminalpolizei zu befolgen sind (§ 99 Abs. 1). (2)Das Gericht wird im Ermittlungsverfahren auf Antrag, von Amts wegen gemäß den §§ 104 und 105 Abs. 2 oder auf Grund eines Einspruchs tätig.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ja. Mit dem Freispruch fällt die Rechtfertigung für die Beschlagnahme weg. Sachen, die nicht für verfallen erklärt oder eingezogen wurden, sind Ihnen auszufolgen, wenn Sie darauf schlüssig Ansprüche erheben, und zwar auch dann, wenn andere Personen ebenfalls Ansprüche stellen. Diese müssen ihre Ansprüche vor dem Zivilgericht verfolgen.

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