Bekomme ich beschlagnahmte Sachen nach einem Freispruch zurück?
günstig für Freigesprochener betrifft Freigesprochene, Beschuldigte, Privatbeteiligte, Geschädigte
Ja. Mit dem Freispruch fällt die Rechtfertigung für die Beschlagnahme weg. Sachen, die nicht für verfallen erklärt oder eingezogen wurden, sind Ihnen auszufolgen, wenn Sie darauf schlüssig Ansprüche erheben, und zwar auch dann, wenn andere Personen ebenfalls Ansprüche stellen. Diese müssen ihre Ansprüche vor dem Zivilgericht verfolgen.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Rechtsprechung seit 2003, zuletzt bestätigt am 28.06.2017 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2003)
Wurden in einem Strafverfahren Gegenstände beschlagnahmt und in gerichtliche Verwahrung genommen (§§ 98 Abs 2, 143 Abs 1 StPO), so ist über diese spätestens nach Rechtskraft des Urteiles zu verfügen. Wurde der Angeklagte freigesprochen, sind bei ihm sichergestellte Sachen, wenn sie nicht als verfallen erklärt oder eingezogen wurden und wenn er schlüssig behauptete Ansprüche erhebt, an ihn auszufolgen, auch wenn andere Personen ebenso schlüssig Ansprüche stellen. Denn mit dem Freispruch entfällt die Rechtfertigung für den Grundrechtseingriff der Beschlagnahme. Auch eine Hinterlegung (§ 1425 ABGB) würde einen solchen Eingriff bedeuten. Ein auf Zurückstellung der Sachen gerichtetes Begehren eines Privatbeteiligten ist in diesem Fall auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Der Privatbeteiligte kann aber der Ausfolgung (an den Freigesprochenen) durch eine von ihm zu erwirkende einstweilige Verfügung nach der EO entgegentreten.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0118018 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 1 Ob 105/17y, 28.06.2017, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1425
- Strafprozeßordnung 1975 (StPO) § 98 · Allgemeines
- StPO § 143 · Mitwirkungspflicht
- StPO § 367
Verwandte Fragen
Strafrecht · Rückgabe beschlagnahmter Gegenstände
Strafrecht · Beschlagnahmte Sachen bei mehreren Ansprüchen
Strafrecht · Rückgabe sichergestellter Gegenstände
Strafrecht · Rückgabe sichergestellter Gegenstände
Strafrecht · Ausfolgung sichergestellter Gegenstände