UGB § 49
Umfang der Prokura
§ 49.
(1)Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Unternehmens mit sich bringt. Für diese bedarf es keiner besonderen Vollmacht nach § 1008 ABGB.
(2)Zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken ist der Prokurist nur ermächtigt, wenn ihm diese Befugnis besonders erteilt ist.
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Was die Gerichte dazu entschieden haben
Sie dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass ein Prokurist zu allen Geschäften ermächtigt ist, die der Betrieb eines Unternehmens mit sich bringt; ob das Geschäft gewöhnlicher oder ungewöhnlicher Art ist, spielt dafür keine Rolle. Den Schutz verlieren Sie grundsätzlich nur, wenn Sie mit dem Prokuristen arglistig zum Nachteil des Firmeninhabers zusammengewirkt haben. Dasselbe gilt, wenn der Missbrauch jemand anderen schädigt, auf dessen Interessen der Vertretene erkennbar Bedacht nehmen wollte.