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Wann verliere ich den Schutz beim Geschäft mit einem Prokuristen?

günstig für Vertragspartner betrifft Vertragspartner, Prokurist, Unternehmer, Gesellschafter
Sie dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass ein Prokurist zu allen Geschäften ermächtigt ist, die der Betrieb eines Unternehmens mit sich bringt; ob das Geschäft gewöhnlicher oder ungewöhnlicher Art ist, spielt dafür keine Rolle. Den Schutz verlieren Sie grundsätzlich nur, wenn Sie mit dem Prokuristen arglistig zum Nachteil des Firmeninhabers zusammengewirkt haben. Dasselbe gilt, wenn der Missbrauch jemand anderen schädigt, auf dessen Interessen der Vertretene erkennbar Bedacht nehmen wollte.

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Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 25.04.2019 (5 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1979)

Der Dritte kann grundsätzlich davon ausgehen, daß der Prokurist Vertretungsmacht in dem sich aus § 49 HGB ergebenden Umfang hat. Ob ein Geschäft gewöhnlicher oder ungewöhnlicher Art ist, ob solche Geschäfte regelmäßig oder nur ausnahmsweise getätigt werden, spielt vielmehr für den Dritten keine Rolle. Grundsätzlich wird dem Dritten die Schutzwürdigkeit nur aberkannt, wenn er mit dem seine Vertretungsmacht vertragswidrig oder weisungswidrig auszuübenden Prokuristen arglistig zum Nachteil des Inhabers des Handelsgewerbes zusammenwirkte, als ein sogenannter Kollusionsfall vorliegt.

Hinweis: Das Handelsgesetzbuch (HGB) heißt seit 1. Jänner 2007 Unternehmensgesetzbuch (UGB). Die Paragrafen wurden dabei teils neu nummeriert.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0019733 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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Im Gesetz

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