UGB § 177
Tod des Kommanditisten
§ 177.
Der Tod eines Kommanditisten hat die Auflösung der Gesellschaft nicht zur Folge.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Ja. Die gesetzliche Regelung ist nicht zwingend; die Gesellschafter können auch bloß ein Eintrittsrecht für Erben oder Dritte vereinbaren. Sie können ebenso festlegen, ob Erben persönlich haftende Gesellschafter werden oder ihre bisherige Stellung behalten.