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Unternehmensgesetzbuch · Fassung ab 01.01.2007

UGB § 177

Tod des Kommanditisten § 177. Der Tod eines Kommanditisten hat die Auflösung der Gesellschaft nicht zur Folge.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ja. Die gesetzliche Regelung ist nicht zwingend; die Gesellschafter können auch bloß ein Eintrittsrecht für Erben oder Dritte vereinbaren. Sie können ebenso festlegen, ob Erben persönlich haftende Gesellschafter werden oder ihre bisherige Stellung behalten.

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