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Können Gesellschafter regeln, was beim Tod eines Gesellschafters gilt?

günstig für Gesellschafter betrifft Gesellschafter, Erben, Unternehmer, Familienbetriebe
Ja. Die gesetzliche Regelung ist nicht zwingend; die Gesellschafter können auch bloß ein Eintrittsrecht für Erben oder Dritte vereinbaren. Sie können ebenso festlegen, ob Erben persönlich haftende Gesellschafter werden oder ihre bisherige Stellung behalten.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 24.01.2019 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1998)

§ 177 HGB ist nicht zwingend; anstatt der dort vorgesehenen Rechtsfolgen kann unter anderem auch ein bloßes Eintrittsrecht eines oder mehrerer Erben oder Dritter vereinbart werden. Die Gesellschafter können nicht nur vereinbaren, ob die Erben eines Komplementärs persönlich haftende Gesellschafter oder Kommanditisten werden, sondern auch, ob die Erben eines Kommanditisten gemäß § 177 HGB diese Stellung behalten oder als persönlich haftende Gesellschafter eintreten sollen.

Hinweis: Das Handelsgesetzbuch (HGB) heißt seit 1. Jänner 2007 Unternehmensgesetzbuch (UGB). Die Paragrafen wurden dabei teils neu nummeriert.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0109667 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

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