UGB § 346
Gebräuche im Geschäftsverkehr
§ 346.
Unter Unternehmern ist in Hinblick auf die Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen auf die im Geschäftsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Ob es einen Brauch im Geschäftsverkehr gibt, ist eine Tatsachenfrage. Sie müssen ihn daher schon im Verfahren erster Instanz vorbringen; im Rechtsmittel ist das zu spät. Außerdem kann sich niemand auf einen Brauch berufen, um sich einer vertraglichen Pflicht zu entziehen.