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Unternehmensgesetzbuch · Fassung ab 01.01.2007

UGB § 346

Gebräuche im Geschäftsverkehr § 346. Unter Unternehmern ist in Hinblick auf die Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen auf die im Geschäftsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ob es einen Brauch im Geschäftsverkehr gibt, ist eine Tatsachenfrage. Sie müssen ihn daher schon im Verfahren erster Instanz vorbringen; im Rechtsmittel ist das zu spät. Außerdem kann sich niemand auf einen Brauch berufen, um sich einer vertraglichen Pflicht zu entziehen.

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