Kann ich mich erst im Rechtsmittel auf einen Branchenbrauch berufen?
betrifft Unternehmer, Vertragspartner
Ob es einen Brauch im Geschäftsverkehr gibt, ist eine Tatsachenfrage. Sie müssen ihn daher schon im Verfahren erster Instanz vorbringen; im Rechtsmittel ist das zu spät. Außerdem kann sich niemand auf einen Brauch berufen, um sich einer vertraglichen Pflicht zu entziehen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1954, zuletzt bestätigt am 29.04.2026 (52 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1954)
Ob ein Handelsbrauch oder eine Usance besteht, ist eine Tatfrage. Das diesbezüglich erst im Rechtsmittelverfahren Vorgebrachte ist also als Neuerung unbeachtlich. Im Übrigen wäre ein solcher Handelsbrauch dann nicht zu beachten, wenn sich jemand darauf beriefe, um sich dadurch einer Vertragsverpflichtung zu entziehen, weil dies gegen Treu und Glauben verstoßen würde.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Österreichische Holzhandelsusancen.OGH 5 Ob 241/03g, 25.11.2003
- Das Bestehen eines Handelsbrauches muss bereits in erster Instanz behauptet werden.OGH 2 Ob 48/02a, 27.02.2003
- Die Geltendmachung eines hiezu erst im Rechtsmittelverfahren aufgegriffenen neuen Beweismittels verstößt gegen das Neuerungsverbot.OGH 7 Ob 270/01h, 07.12.2001
- "und daher nicht revisibel."OGH 7 Ob 270/01h, 07.12.2001
- Auch die Feststellung, ob Verkehrsauffassungen bestehen.OGH 1 Ob 564/95, 29.05.1995
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Frage, ob der Inhalt des § 16 Allgem Transportbedingungen für das Lastfuhrwerksgewerbe Handelsbrauch wiedergibt.OGH 4 Ob 578/81, 14.09.1982
- Was branchenüblich ist, kann nicht nur durch Sachverständigen, sondern auch durch Zeugen ermittelt werden.OGH 6 Ob 160/72, 31.08.1972
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0042274 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 52.
- OGH 3 Ob 25/26m, 29.04.2026, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Unternehmensgesetzbuch (UGB) § 346 · Gebräuche im Geschäftsverkehr
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 482
- ZPO § 503
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