UGB § 354
Entgeltlichkeit
§ 354.
(1)Ist in einem Geschäft kein Entgelt bestimmt und auch nicht Unentgeltlichkeit vereinbart, so gilt ein angemessenes Entgelt als bedungen.
(2)Für Darlehen, Vorschüsse, Auslagen und andere Verwendungen können vom Tag der Leistung an Zinsen berechnet werden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Ja. Erbringt ein Unternehmer in Ausübung seines Gewerbes eine Leistung für Sie, dürfen Sie nicht annehmen, dass er das umsonst tut. Ohne Preisvereinbarung gilt ein angemessenes Entgelt als vereinbart.