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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 01.01.2007

ABGB § 1335

§ 1335. Hat der Gläubiger die Zinsen ohne gerichtliche Einmahnung bis auf den Betrag der Hauptschuld steigen lassen, so erlischt das Recht, vom Kapital weitere Zinsen zu fordern. Vom Tag der Streitanhängigkeit an können jedoch neuerdings Zinsen verlangt werden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Nein. Weitere Zinsen fallen erst dann weg, wenn der Rückstand die ursprüngliche Hauptschuld erreicht hat. Sinkt die Schuld durch Ihre Rückzahlungen so weit, dass die aufgelaufenen Zinsen den Rest übersteigen, gilt diese Grenze nicht.

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