Zum Inhalt springen
Strafprozeßordnung 1975 · Fassung ab 01.01.2008

StPO § 247

§ 247. Zeugen und Sachverständige werden einzeln aufgerufen und in Anwesenheit der Beteiligten des Verfahrens vernommen. Sie sind vor ihrer Vernehmung zur Angabe der Wahrheit zu erinnern und über die Folgen einer falschen Aussage zu belehren.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Grundsätzlich nicht. Als Zeuge berichten Sie über das, was Sie selbst wahrgenommen haben und was in der Vergangenheit liegt. Ihre Meinungen, Bewertungen und Schlussfolgerungen sind kein Gegenstand der Zeugenaussage; nur die Tatsachen dahinter zählen.

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail