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Strafprozeßordnung 1975 · Fassung ab 01.01.2008

StPO § 280

II. Rechtsmittel gegen das Urteil § 280. Gegen die Urteile der Landesgerichte als Schöffengerichte (§ 31 Abs. 3) stehen nur die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung offen. Die Nichtigkeitsbeschwerde geht an den Obersten Gerichtshof, die Berufung an das Oberlandesgericht.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Mit dem Tod endet jede weitere Strafverfolgung. Ein noch nicht rechtskräftiges Urteil kann nicht mehr rechtskräftig werden, und ein zu Lebzeiten eingebrachtes Rechtsmittel wird gegenstandslos. Der Oberste Gerichtshof bricht das Rechtsmittelverfahren ab und gibt die Akten an das Erstgericht zurück.

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