Was passiert mit dem Strafverfahren, wenn der Angeklagte stirbt?
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Mit dem Tod endet jede weitere Strafverfolgung. Ein noch nicht rechtskräftiges Urteil kann nicht mehr rechtskräftig werden, und ein zu Lebzeiten eingebrachtes Rechtsmittel wird gegenstandslos. Der Oberste Gerichtshof bricht das Rechtsmittelverfahren ab und gibt die Akten an das Erstgericht zurück.
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Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 21.05.2019 (19 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1987)
Tod des Angeklagten im Rechtsmittelstadium: Der Tod des Angeklagten (Beschuldigten) schließt jede weitere Strafverfolgung aus, der staatliche Strafanspruch ist erloschen. Ein noch zu Lebzeiten des Verurteilten ergriffenes Rechtsmittel wird gegenstandslos; ein nicht schon zu Lebzeiten des Angeklagten rechtskräftig gewordenes Strafurteil kann nach Todeseintritt niemals mehr in Rechtskraft erwachsen. Der OGH bricht das Rechtsmittelverfahren ab und stellt die Akten dem Erstgericht zur Beendigung des Strafverfahrens zurück.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Zum Tod des Privatanklägers während eines laufenden Rechtsmittelverfahrens siehe RS0067923.OGH 15 Os 18/11b, 17.08.2011
- Ein Beschluss auf Verfall der Sicherheit ist nach dem Tod des Beschuldigten, Angeklagten oder (hier:) Verurteilten als Maßnahme mit Verfolgungscharakter nicht mehr zulässig.OGH 11 Os 76/09z, 19.01.2010
- Hier: Amtswegige Wahrnehmung einer Nichtigkeit zum Nachteil eines Mitangeklagten (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO) aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde der im Rechtsmittelverfahren verstorbenen Beschwerdeführerin.OGH 14 Os 131/08h, 16.12.2008
- Einstellung des Strafverfahrens nach Aufhebung des gesetzwidrigen Schuldspruchs auf Grund einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes.OGH 15 Os 27/96, 28.03.1996
- Tod eines von mehreren Mitangeklagten - das Strafverfahren hat ohne Rücksicht auf das Stadium, in dem es sich befindet, auf sich zu beruhen.OGH 13 Os 90/90, 24.07.1991
Alle 8 Ergänzungen anzeigen
- Nach Ableben einer am Rechtsmittelverfahren nicht beteiligten Mitangeklagten kommt ein Vorgehen nach § 290 Abs 1 2.Satz, zweiter Fall, StPO (benficium cohäsionis) nicht mehr in Frage.OGH 12 Os 36/91, 20.06.1991
- Zum Tod des Disziplinarbeschuldigten unter Hinweis auf §§ 410b und 389 Abs 3 StPO.OGH Bkd 100/89, 09.07.1990
- Hier: Verfahrensbeendigung vor Rechtsmittelvorlage durch das Erstgericht.OGH 10 Os 39/87, 19.01.1988
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0097073 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 19.
- OGH 14 Os 112/18d, 21.05.2019
Im Gesetz
- Strafprozeßordnung 1975 (StPO) § 38 · Kompetenzkonflikt
- StPO § 280 · II. Rechtsmittel gegen das Urteil
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