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Exekutionsordnung · Fassung ab 01.03.2008

EO § 110

Aufforderung an dritte Personen § 110. Der Verwalter hat dritte Personen, denen Leistungen an den Verpflichteten obliegen, die sich als Einkünfte der verwalteten Liegenschaft darstellen, unter Anschluss einer Ausfertigung der Bestellungsurkunde aufzufordern, diese an den Verwalter zu entrichten. Nach der Aufforderung des Verwalters, Zahlungen nur an ihn zu leisten, können diese nicht mehr gültig an den Verpflichteten leisten. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen. Bei früheren Zahlungen einer Schuld an den Verpflichteten wird der Dritte befreit, außer der Zwangsverwalter beweist, dass dem Dritten zur Zeit der Zahlung die Zwangsverwaltung bekannt war.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Die Klage bleibt gültig und wird fortgesetzt. Sie müssen aber verlangen, dass an den Zwangsverwalter gezahlt wird. Durch die Zwangsverwaltung werden Sie weder geschäfts- noch prozessunfähig; der Verwalter ist vom laufenden Verfahren zu verständigen und kann an Ihrer Stelle eintreten.

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