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Zivilprozessordnung · Fassung ab 01.04.2009

ZPO § 564

§. 564. Der über die Aufkündigung vom Gerichte an den Gegner der aufkündigenden Partei gemäß §. 562 erlassene Auftrag ist dem Gegner unter Mittheilung eines Exemplares des Schriftsatzes oder einer Protokollsabschrift nach den für die Zustellung von Klagen maßgebenden Vorschriften unverzüglich zuzustellen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ein hinterlegter Brief gilt an dem Tag als zugestellt, an dem er erstmals zur Abholung bereitliegt. Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen Einspruch beginnt erst am Tag danach zu laufen. Haben Sie die Sendung schon vor Beginn der Abholfrist tatsächlich erhalten, zählt der Tag, an dem sie Ihnen zugekommen ist.

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