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Zivilprozessordnung · Fassung ab 01.06.2009

ZPO § 340

§. 340. (1)Die Vernehmung des Zeugen beginnt damit, daß der Zeuge über Namen, Tag der Geburt, Beschäftigung und Wohnort befragt wird. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 hat eine Befragung zum Wohnort zu unterbleiben. Erforderlichenfalls sind ihm auch Fragen über solche Umstände, welche seine Glaubwürdigkeit in der vorliegenden Sache betreffen, insbesondere über seine Beziehungen zu den Parteien, vorzulegen. Vor seiner Beeidigung ist der Zeuge auch nach seiner Religion zu befragen. (2)Bei der Abhörung hat der Vorsitzende oder der die Vernehmung leitende beauftragte oder ersuchte Richter an den Zeugen über diejenigen Thatsachen, deren Beweis durch seine Aussage hergestellt werden soll, sowie zur Erforschung des Grundes, auf welchem das Wissen des Zeugen beruht, die geeigneten Fragen zu stellen. Außer dem Vorsitzenden können, wenn die Vernehmung vor dem erkennenden Gerichte stattfindet, auch die übrigen Mitglieder des Senates an den Zeugen Fragen richten.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Nein. Zeugen müssen in der Verhandlung mündlich vernommen werden, wenn das möglich ist. Stützt das Gericht seine Feststellungen nur auf schriftliche Erklärungen, verletzt es einen Grundsatz des Verfahrens; solche Schriftstücke sind bloß ein Hilfsbeweis.

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