Darf das Gericht statt Zeugen nur deren schriftliche Erklärungen verwerten?
betrifft Kläger, Beklagter, Zeuge
Nein. Zeugen müssen in der Verhandlung mündlich vernommen werden, wenn das möglich ist. Stützt das Gericht seine Feststellungen nur auf schriftliche Erklärungen, verletzt es einen Grundsatz des Verfahrens; solche Schriftstücke sind bloß ein Hilfsbeweis.
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Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 20.02.2018 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1983)
Durch die Vorgangsweise des Prozessgerichtes erster Instanz, welches seine Feststellungen ausschließlich auf zwei "eidesstättige Erklärungen" gestützt hat, ohne deren Verfasser in der mündlichen Streitverhandlung als Zeugen zu vernehmen, wurde das Gebot der Mündlichkeit des Zeugenbeweises missachtet und damit eines der Grundprinzipien des österreichischen Verfahrensrechtes verletzt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Den vorgelegten Urkunden ist nur die Bedeutung eines Hilfsbeweises, nämlich für die Rechtzeitigkeit und Relevanz des eigentlichen Beweismittels der Zeugenvernehmung, beizumessen.OGH 6 Ob 84/09k, 16.10.2009
- Schriftliche Aussagen von Zeugen, deren persönliche Vernehmung möglich ist, sind in der ZPO nicht vorgesehen.OGH 6 Ob 84/09k, 16.10.2009
- Schriftliche Zeugenaussagen sind auch im Verfahren auf Grund einer Wiederaufnahmsklage unzulässig.OGH 10 Ob 127/00z, 10.07.2001
- Auch der Unmittelbarkeitsgrundsatz würde dadurch verletzt.OGH 1 Ob 28/86, 28.05.1986
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0040532 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 7.
- OGH 4 Ob 26/18d, 20.02.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
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