Zum Inhalt springen
Strafprozeßordnung 1975 · Fassung ab 01.06.2009

StPO § 38

Kompetenzkonflikt § 38. Ein Gericht, das sich für unzuständig hält, hat bei ihm eingebrachte Anträge, Einsprüche und Beschwerden dem zuständigen zu überweisen; § 213 Abs. 6 bleibt unberührt. Bei Gefahr im Verzug hat jedes Gericht innerhalb seiner sachlichen Zuständigkeit vor der Überweisung unaufschiebbare Entscheidungen zu treffen und unaufschiebbare Beweisaufnahmen durchzuführen. Sofern auch das Gericht, dem überwiesen wird, seine Zuständigkeit bezweifelt, hat es die Entscheidung des gemeinsam übergeordneten Gerichts zu erwirken, gegen die ein Rechtsmittel nicht zusteht.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Mit dem Tod endet jede weitere Strafverfolgung. Ein noch nicht rechtskräftiges Urteil kann nicht mehr rechtskräftig werden, und ein zu Lebzeiten eingebrachtes Rechtsmittel wird gegenstandslos. Der Oberste Gerichtshof bricht das Rechtsmittelverfahren ab und gibt die Akten an das Erstgericht zurück.

Für die Zuständigkeit kommt es darauf an, wo Sie nach der Entlassung tatsächlich wohnen oder sich gewöhnlich aufhalten. Eine polizeiliche An- oder Abmeldung kann ein Hinweis darauf sein, genügt für sich allein aber nicht als Beweis.

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail