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Zivilprozessordnung · Fassung ab 01.07.2009

ZPO § 106

Zustellung von Klagen § 106. (1)Klagen sind mit Zustellnachweis zuzustellen. Die Zustellung an einen Ersatzempfänger ist zulässig. (2)Erfolgt die Zustellung im Ausland durch Behörden des Zustellstaates, so genügt die Einhaltung jener Vorschriften, die das Recht dieses Staates für die Zustellung entsprechender Schriftstücke vorsieht. Das gilt nicht, wenn die Anwendung dieser Vorschriften mit Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, unvereinbar wäre.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ja. Ist strittig, ob Sie Ihr Rechtsmittel innerhalb der Frist eingebracht haben, kann der Oberste Gerichtshof dazu selbst Nachforschungen anstellen und die Ergebnisse selbst bewerten. Hat allerdings schon das Gericht zweiter Instanz solche Erhebungen geführt und Feststellungen getroffen, ist der Oberste Gerichtshof daran gebunden.

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