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Zivilprozessordnung · Fassung ab 01.01.2010

ZPO § 371

Siebenter Titel. Beweis durch Vernehmung der Parteien. § 371. Der Beweis über streitige, für die Entscheidung erhebliche Tatsachen kann auch durch die Vernehmung der Parteien geführt werden; die Anordnung dieser Beweisführung kann auf Antrag oder von Amts wegen erfolgen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Was Sie bei Ihrer Einvernahme als Partei erzählen, ersetzt nicht das förmliche Vorbringen im Verfahren. Tatsachen, auf die Sie sich stützen wollen, müssen Sie ausdrücklich vorbringen.

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