JN Art. 18 § 4
Artikel 18
Übergangs- und Schlussbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 75/2009, zu § 20, RGBl. Nr. 111/1895)
§ 4.
Auf vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossene Ehepakte sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
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Was die Gerichte dazu entschieden haben
An das nächsthöhere Gericht. Lehnen Sie Richter des Rechtsmittelsenats eines Landesgerichts ab und wird Ihre Ablehnung zurückgewiesen, geht der Rekurs an das Oberlandesgericht, nicht an den Obersten Gerichtshof.