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Jurisdiktionsnorm · Fassung ab 01.01.2010

JN Art. 18 § 4

Artikel 18 Übergangs- und Schlussbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 75/2009, zu § 20, RGBl. Nr. 111/1895) § 4. Auf vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossene Ehepakte sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

An das nächsthöhere Gericht. Lehnen Sie Richter des Rechtsmittelsenats eines Landesgerichts ab und wird Ihre Ablehnung zurückgewiesen, geht der Rekurs an das Oberlandesgericht, nicht an den Obersten Gerichtshof.

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